Justiz ist für die Menschen da - Recht Sicherheit Vertrauen

Behandlung

Arbeit

Bei den Bemühungen um die soziale Wiedereingliederung von Verurteilten kommt der Hinführung zu einer geregelten Arbeit und - erforderlichenfalls - der beruflichen Aus- und Weiterbildung entscheidende Bedeutung zu. Durch sinnvolle und nützliche Arbeit sollen die Gefangenen an ein auf eigener Arbeit aufgebautes Leben gewöhnt werden. Das Bayerische Strafvollzugsgesetz bestimmt deswegen ausdrücklich (Art. 43 Satz 1), dass die Strafgefangenen (im Gegensatz zu den nicht arbeitspflichtigen Untersuchungsgefangenen) verpflichtet sind, eine ihren Fähigkeiten angemessene Arbeit auszuüben. Die Vollzugsbehörde soll den Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuweisen und dabei ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen (Art. 39 Abs. 2 Satz 1).

1. Beschäftigungsarten

Die Gefangenen arbeiten in Eigenbetrieben der Anstalten, in Unternehmerbetrieben, die innerhalb der Anstalten eingerichtet sind, in geeigneten Fällen in Außenbeschäftigung oder als Freigänger. Dazu kommen Tätigkeiten für die Vollzugsanstalt. Die Beschäftigungssituation im Jahr 2021 zeigt das folgende Diagramm:

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2. Vollzugliches Arbeitswesen und Investitionen

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz war und ist bestrebt, die Möglichkeiten zu regelmäßiger Beschäftigung der Gefangenen auszubauen, und erbringt dafür erhebliche Investitionsleistungen.

Der Neubau des Umweltbetriebs in Aichach wurde 2021 fertiggestellt. Betriebsgebäude in Amberg, St. Georgen-Bayreuth, Bernau, Ebrach, München, Nürnberg und Straubing werden umgebaut bzw. saniert.

Es ist geplant, weitere Betriebsgebäude in den Justizvollzugsanstalten Bernau und Straubing zu errichten. In St. Georgen-Bayreuth, Ebrach und Laufen-Lebenau sollen weitere Betriebsgebäude umgebaut bzw. saniert werden.

Die in den Justizvollzugsanstalten eingerichteten Arbeitsplätze und vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten können aber nur gesichert und ausgeweitet werden, wenn u. a. Unternehmen der freien Wirtschaft für eine Zusammenarbeit gewonnen werden können. Entsprechende Bemühungen können dadurch unterstützt werden, dass die Justizvollzugsanstalten marktgerecht auftreten und ihre Leistungsfähigkeit in ansprechender Form präsentieren. Zu diesem Zweck wurden eine Imagebroschüre über die Arbeitsbetriebe der bayerischen Justizvollzugsanstalten erarbeitet. Weitere Informationen zum vollzuglichen Arbeitswesen können unter www.jva.de abgerufen werden.

Bei der Justizvollzugsanstalt Niederschönenfeld wurde eine bayernweite "Service- und Koordinierungsstelle" eingerichtet, bei der sich jeder mittels einer Telefonhotline (0 800 907 20 70) kostenlos über das Angebot der Arbeitsbetriebe der bayerischen Justizvollzugsanstalten informieren und beraten lassen kann.

In den Medien treten die Arbeitsbetriebe der Justizvollzugsanstalten als Partner der Industrie und des Handwerks auf und bieten ihre Leistungen als "verlängerte Werkbank" der heimischen Wirtschaft an. Dabei steht die partnerschaftliche Zusammenarbeit im Vordergrund.

Seit 2017 werden hochwertige Produkte, die mitunter in Kooperation mit der Technischen Universität München, Lehrstuhl für Industrial Design entwickelt und in den Justizvollzugsanstalten gefertigt wurden, unter der Marke

über einen Onlinehop (www.haftsache.de) verkauft. 

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3. Arbeitseinnahmen

Die Einnahmen der Arbeitsverwaltung der bayerischen Justizvollzugsanstalten haben sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt:

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4. Beschäftigungslage

Im Jahre 2021 waren bei einer Durchschnittsbelegung von 9.601 Gefangenen 54,5 % beschäftigt und 45,5 % nicht beschäftigt. Bei der Bewertung des Anteils der unbeschäftigten Gefangenen ist zu berücksichtigen, dass der Anteil der nicht zur Arbeit verpflichteten Untersuchungsgefangenen an der Gesamtbelegung bei ca. 26 % liegt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Strafgefangene auch aus anderen Gründen als aus Arbeitsmangel unbeschäftigt sein können (z.B. Krankheit, Alter).

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5. Arbeitsentgelt

Die Pflichtarbeit der Gefangenen wird durch ein Arbeitsentgelt anerkannt. Gefangene, die zwei Monate lang zusammenhängend ihre zugewiesene Tätigkeit ausgeübt haben, erhalten als Anerkennung für diese kontinuierliche Arbeitsleistung neben dem Arbeitsentgelt zusätzlich einen Freistellungstag von der Arbeit, der auch zur Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes angespart werden kann. Entsprechendes gilt für Gefangene in Ausbildungsmaßnahmen.

Das finanzielle Arbeitsentgelt, im Falle der Ausbildung eine Ausbildungsbeihilfe, richtet sich gemäß Art. 46 Abs. 2 BayStVollzG nach einem Eckwert in Höhe von 9 % der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(= Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächst höheren durch 420 teilbaren Betrag). Der Tagessatz dieser Eckvergütung beträgt im Jahr 2022 14,21 €, der Stundensatz (das Arbeitsentgelt wird nach Stundensätzen gewährt) 1,78 €.

Das Arbeitsentgelt wird nach der Leistung der Gefangenen und der Art der Arbeit entsprechend der Bayerischen Strafvollzugsvergütungsverordnung in fünf Stufen gewährt (75 %, 88 %, 100 %, 112 %, 125 % der Eckvergütung). Daher ergeben sich Tagessätze zwischen 10,66 € und 17,77 € sowie Stundensätze zwischen 1,33 € und 2,22 €.

Zum Grundlohn können außerdem Leistungszulagen (bis zu 30 %) sowie Zulagen für Arbeit zu ungünstigen Zeiten (bis zu 5 %), für Arbeit unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen (bis zu 5 %) und für Arbeit über die festgesetzte Arbeitszeit hinaus (bis zu 25 %) gewährt werden.

Hinzu kommen die nahezu vollständig vom Staat getragenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Außerdem werden von Gefangenen, die Pflichtarbeit verrichten, keine Haftkostenbeiträge erhoben, so dass z. B. die Verpflegung kostenlos ist.

Die Aufwendungen des Freistaates Bayern für Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe und Taschengeld (das die unverschuldet arbeitslosen bedürftigen Strafgefangenen erhalten können) der Gefangenen betrugen im Haushaltsjahr 2021 insgesamt
14,5 Mio. €.

Gefangene im offenen Vollzug haben grundsätzlich die Möglichkeit, anstelle zugewiesener Pflichtarbeit einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen. In diesem Fall erhalten sie vom Arbeitgeber das mit diesem vertraglich vereinbarte Entgelt, müssen hiervon aber einen Haftkostenbeitrag für Unterkunft und Verpflegung bezahlen. Gefangene im freien Beschäftigungsverhältnis unterliegen ansonsten, also insbesondere hinsichtlich der Sozialversicherung, den üblichen Vorschriften für Arbeitnehmer.

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6. Haus-, Überbrückungs- und Eigengeld

Die Gefangenen dürfen monatlich drei Siebtel ihrer im Bayerischen Strafvollzugsgesetz geregelten Bezüge als "Hausgeld" für den Einkauf verwenden. Vier Siebtel der Bezüge werden zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts der Gefangenen und ihrer Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Entlassung solange als "Überbrückungsgeld" festgelegt, bis der festgesetzte Überbrückungsgeldbetrag erreicht ist. Das Überbrückungsgeld ist unpfändbar. Nach Erreichen des Überbrückungsgeldsolls fließen diese vier Siebtel dem Eigengeld der Gefangenen zu, über das sie an sich frei verfügen können, das sie aber nicht im Besitz haben und grundsätzlich nicht für den in Art. 24 BayStVollzG geregelten Einkauf in der Anstalt verwenden dürfen.

7. Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Gefangenen beträgt 40 Stunden.


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8. Arbeitslosenversicherung

Die arbeitenden Gefangenen sind in den Anwendungsbereich des Arbeitsförderungsrechts (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) einbezogen. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) werden vollständig von dem für die Vollzugsanstalt zuständigen Land getragen. Der Bemessung der Beiträge wird ein fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 90 % der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt.

Gemäß Art. 206 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes wird grundsätzlich von dem Arbeitsentgelt der Gefangenen ein Betrag einbehalten, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag zur Arbeitslosenversicherung entsprechen würde, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielten (also derzeit 1,20 % aus ihrem Arbeitsentgelt, nicht aus der Beitragsbemessungsgrundlage).

Die Aufwendungen des Freistaates Bayern für die Beiträge der Gefangenen zur Bundesagentur für Arbeit betrugen im Jahr 2021 insgesamt 3,4 Mio. €.

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Arbeitstherapie

Warum Arbeitstherapie?

Gesetzliche Grundlage: Art. 39 Abs.1 u. 3. BayStVollzG

(1) Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbsfähigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.

(3) Sind Gefangene zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig, sollen sie arbeitstherapeutisch beschäftigt werden.

Die Arbeitstherapie hat somit die Aufgabe, mit verschiedenen Methoden den Gefangenen Fähigkeiten für die Arbeit inner- und außerhalb des Vollzuges zu vermitteln und zu fördern.

Ziele

Die bayerischen Justizvollzugsanstalten haben in ihren arbeitstherapeutischen Betrieben die gleichen Zielsetzungen mit unterschiedlichen Formen und Konzepten.

Die Arbeitstherapie verfolgt mehrere Ziele:

  • Vermittlung von handwerklichen und lebenspraktischen Fähigkeiten/Fertigkeiten,
  • Aufbau schulischer Grundkenntnisse,
  • Schulung angemessener Verhaltensweisen am Arbeitsplatz (Platzgebundenheit, Konzentration, Ausdauer, Höflich- und Pünktlichkeit),
  • Training sozialer Kompetenzen wie Umgang mit Kollegen, Vorgesetzten, Teamgeist und Fairness,
  • Strategievermittlung zur Konfliktbewältigung.

Durch arbeitstherapeutische Beschäftigung sollen den Gefangenen, die Defizite oder Störungen im Bereich Arbeitswelt zeigen, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln werden, dass sie zur schulischen sowie beruflichen Förderung oder zu einer wirtschaftlich ergiebigen Arbeit fähig werden.

Außerdem trägt die Maßnahme dazu bei, eine erneute Straffälligkeit zu verhindern, da die Gefangenen sich besser in eine Arbeit einfügen können.

Konzept

In der Arbeitstherapie haben Gefangene verschiedene Aufgaben und Arbeiten zu erledigen. In den Bereichen wie z.B. Holz, Metall, Ton etc. bietet sich ein breites Spektrum an Möglichkeiten, um die Gefangenen an Arbeit heranzuführen.

Die einzelnen Lern- und Arbeitsbereiche sind aufeinander aufbauend und werden stetig anspruchsvoller. Die Gefangenen sollen lernen, sich über einen längeren Zeitraum zu konzentrieren, Platzgebundenheit und einen geregelten Tagesablauf zu erfahren. Ein weiteres Ziel ist, sich in einer Betriebshierarchie einordnen zu können und einen kollegialen Umgang mit ihren Vorgesetzten, Mitgefangenen und später mit ihren Arbeitskollegen zu pflegen. Diese Fähig- und Fertigkeiten sind eine gute Voraussetzung für eine erfolgreiche Lehre bzw. erfolgreichen Beruf.

Des Weiteren sollten in der Arbeitstherapie Gruppengespräche stattfinden. Hier wird der Arbeitsverlauf reflektiert, verschiedene Probleme erörtert und somit auf die zukünftige Arbeitswelt vorbereitet. Auch gibt es die Möglichkeit, Schul- und Sportunterricht anzubieten. Hierbei können Defizite, z.B. in Mathematik und Deutsch ausgeglichen werden. Im Sportunterricht lernen die Gefangenen, Regeln einzuhalten, Aggressionen abzubauen und sich in ein Team zu integrieren.

Ein solches Konzept kann zu einem erfolgreichen Aufbau bzw. zu einer erfolgreichen Förderung der motorischen, geistigen und sozialen Fähigkeiten des Gefangenen beitragen und entspricht somit dem Behandlungsauftrag des Bayerischen Strafvollzuges.

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Zielgruppe

Gefangene mit

  • geringer bzw. fehlender schulischer Bildung und Arbeitserfahrung,
  • fehlenden kognitiven Fähigkeiten zu planvollem zielorientierten Arbeiten,
  • mangelnden sozialen Fähigkeiten,
  • fehlender Leistungsmotivation,
  • Problemen im Umgang mit Kritik,
  • fehlenden motorischen Fähigkeiten.

Räumliche Voraussetzungen

Die Räume, in denen die Arbeitstherapie praktiziert wird, sollten folgende Voraussetzungen bieten:

  • ausreichend Werkzeug, um verschiedenste handwerkliche Arbeiten auszuführen,
  • genügend Platz, um eine angenehme Arbeitsatmosphäre zu schaffen,
  • einen separaten Raum für Einzel- und Gruppengespräche,
  • einen Pausenraum für die Gefangenen.

Personal

In der Arbeitstherapie beschäftigtes Personal sollte

  • Strafvollzugserfahrung,
  • handwerkliche Vorbildung,
  • eine vollzugsinterne Ausbildung, wie: Leiter für arbeitstherapeutische Betriebe, Gruppenleiter,
  • Motivation
  • und Fort - und Weiterbildungsbereitschaft

besitzen.

Durch die Arbeitstherapie wurde für die Bediensteten ein eigenverantwortliches, qualifiziertes Arbeitsfeld erschlossen. Es ist stark auf Persönlichkeit, Stil, Fähigkeiten und Zielsetzung des Bediensteten ausgerichtet.

Die Arbeitstherapie sollte außerdem von einem Kollegen des Fachdienstes mitbetreut werden.

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Berufliche Bildung

Berufliche Bildungsmaßnahmen für Gefangene

Als Grundlage für die Chance einer Bewährung in Freiheit kommt der beruflichen Bildung der Gefangenen entscheidende Bedeutung zu. Eine im Jahre 2022 in den bayerischen Justizvollzugsanstalten durchgeführte Erhebung hat ergeben, dass nur etwa 47 % der erwachsenen Strafgefangenen und etwa 6 % der Jugendstrafgefangenen über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Dieses Ergebnis bestätigt erneut, dass gerade im Bereich der beruflichen Bildung große Anstrengungen notwendig sind. Der bayerische Strafvollzug hat sich diesen Aufgaben seit langem gestellt und ein den heutigen Anforderungen voll entsprechendes Ausbildungsangebot geschaffen.

Im Jahre 2022 stehen in den bayerischen Justizvollzugsanstalten insgesamt 1.095 qualifizierte berufliche Ausbildungsplätze zur Verfügung, davon 729 im Erwachsenen- und 366 im Jugendvollzug.

In den größeren Anstalten sind meist eigene Lehrwerkstätten oder Lehrgänge eingerichtet, z. B.

Ausbildungsbereich Justizvollzugsanstalten
Bau/Bautechnik
Ebrach, Laufen-Lebenau, Niederschönenfeld, Neuburg-Herrenwörth und Nürnberg
Bürofachkraft
Neuburg-Herrenwörth
Dienstleistungsassistent
Kempten
Drucker Niederschönenfeld
EDV-Bereich (auch berufsspezifisch)
St. Georgen-Bayreuth, Kaisheim, Neuburg-Herrenwörth und Würzburg
Elektronik Ebrach
Farbtechnik
Laufen-Lebenau und Neuburg-Herrenwörth
Friseur - Barber
Niederschönenfeld
Garten- und Landschaftspflege, Ökologie Ebrach, Laufen-Lebenau, Neuburg-Herrenwörth, Niederschönenfeld und Nürnberg
Gebäudereinigung Amberg, Augsburg-Gablingen, St. Georgen-Bayreuth, Bernau, Ebrach, Hof, Landsberg am Lech, Laufen-Lebenau, Neuburg-Herrenwörth, Niederschönenfeld und Nürnberg
Hauswirtschaft und Gastgewerbe
Aichach, Ebrach, Landshut und Neuburg-Herrenwörth
Holz/Holztechnik
Kaisheim, Laufen-Lebenau, Neuburg-Herrenwörth, Niederschönenfeld und Nürnberg
Kosmetik Aichach
Kfz-Bereich
Ebrach, Kaisheim, Landsberg am Lech, Niederschönenfeld und Nürnberg
Lager- und Logistikbereich
Aichach, St. Georgen-Bayreuth, Bernau, Ebrach, Kempten, Landshut, Neuburg-Herrenwörth und Würzburg
Mediendesign
Niederschönenfeld und Würzburg
Metallbereich
St. Georgen-Bayreuth, Bernau, Ebrach, Kaisheim, Landsberg am Lech, Laufen-Lebenau, Neuburg-Herrenwörth und Straubing
Schneiderei Landsberg am Lech, Nürnberg und Straubing
Schweißlehrgänge St. Georgen-Bayreuth, Ebrach, Kaisheim, Laufen-Lebenau und Niederschönenfeld
Sportfachmann/-frau Landshut
Zerspanungsmechaniker
Landsberg am Lech (Außenstelle Rothenfeld)
weitere Qualifizierungsmaßnahmen in den Bereichen Anlagemechaniker, Fleischer, Maler/Lackierer und Tischler Ebrach

Insgesamt stehen in den Lehrwerkstätten und bei den Lehrgängen sowie in den Arbeits- und Wirtschaftsbetrieben der Vollzugsanstalten (Schlossereien, Schreinereien, Elektrobetriebe, Baubetriebe, Kfz-Werkstätten, Druckereien, Buchbindereien, Schneidereien u.a) 431 Ausbildungsplätze für anerkannte Ausbildungsberufe und 450 Ausbildungsplätze für sonstige Ausbildungsmaßnahmen in Form von Lehrgängen und Kursen zur Verfügung.

Im Jahr 2021 legten 60 Gefangene die Gesellen-/Facharbeiter-/Abschlussprüfung ab. Weitere 5 Gefangene haben im Rahmen einer gestuften Ausbildung nach der ersten Stufe an einer Abschlussprüfung teilgenommen. 

Gefangene mit einer kürzeren Haftstrafe, die für eine klassische Vollausbildung nicht ausreicht, profitieren in besonderem Maße vom Konzept der modularen Qualifizierung. Es ermöglicht, zertifizierte Teilqualifikationen zu erwerben, die bei einer im Idealfall an die Entlassung nahtlos anknüpfenden Ausbildung als Ausbildungsteile anerkannt werden können, aber auch bereits selbständig für bestimmte Tätigkeiten qualifizieren.

Die daneben angebotenen Kurzausbildungen oder sonstigen beruflichen Ausbildungsmaßnahmen vermitteln eine erste Grundqualifikation, auf der Gefangene nach ihrer Entlassung aufbauen können. Hierzu zählen auch die Lehrgänge zum Erwerb der Befähigung zum Führen von Flurförderzeugen (sog. Staplerschein).

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Drogenabhängige Gefangene

Behandlung drogenabhängiger Gefangener

In den bayerischen Justizvollzugsanstalten sind die Drogenabhängigen nicht getrennt von anderen Gefangenen untergebracht, weil nach den hiesigen Erfahrungen die gemeinsame Unterbringung mit anderen Gefangenen die Behandlung der Drogenabhängigen erleichtert.

Am 31. März 2022 befanden sich in den bayerischen Justizvollzugsanstalten 1.494 Strafgefangene (das sind etwa 25 % aller Strafgefangenen) zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe, die (zumindest auch) wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz verhängt worden ist.

In den Justizvollzugsanstalten wird besonderer Wert auf die Verhinderung des Einbringens von Drogen und Drogenersatzstoffen gelegt. Dies ist unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgversprechende Behandlung von Drogenabhängigen. 

Die Behandlung der drogenabhängigen und drogengefährdeten Inhaftierten obliegt je nach den örtlichen Gegebenheiten eigenen, nebenamtlich oder vertraglich verpflichteten Fachkräften. Besonderer Wert wird auf die Zusammenarbeit mit geeigneten Behandlungs- und Beratungseinrichtungen außerhalb des Vollzuges (Suchtberatungsstellen, Gesundheitsämter, freie Entziehungseinrichtungen) gelegt. Das von der Bayerischen Staatsregierung bereits im Jahr 1997 initiierte und mit erheblichen Mitteln finanziell geförderte Modell der Suchtberatung durch externe Fachkräfte ist weiterhin erfolgreich und ein unverzichtbarer Bestandteil der Behandlung im Justizvollzug. Der Freistaat Bayern finanziert inzwischen über 50 Stellen der externen Suchtberatung.

Ziel der Behandlung drogenabhängiger Gefangener ist es, diese auf Dauer von ihrer Suchtmittelabhängigkeit zu befreien und nachhaltig zu stabilisieren.

Fester Bestandteil bei der Behandlung opioidabhängiger Inhaftierter ist die bedarfsgerechte Substitutionstherapie, über deren Beginn, Fortsetzung oder Beendigung der zuständige Arzt auf Basis der aktuellen Richtlinie der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger entscheidet.

Neben der Möglichkeit therapeutischer Einzelgespräche bestehen regelmäßige Gruppenangebote (bspw. Informations- und Motivationsgruppen, Rückfallpräventionstrainings). Hinzu kommen z.B. die Heranführung an eine geregelte Beschäftigung durch Zuweisung geeigneter Arbeit oder durch Beschäftigungstherapie, die Durchführung schulischer oder beruflicher Bildungsmaßnahmen, die Eingliederung in Wohn- oder Freizeitgruppen innerhalb der Justizvollzugsanstalt sowie die Verstärkung oder Herstellung tragfähiger Bindungen zu geeigneten Personen außerhalb der Anstalt. 

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Entlassungsvorbereitung

Im Rahmen der Entlassungsvorbereitung (des sog. Übergangsmanagements) wird ein Gefangener bei der Ordnung seiner persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten beraten und unterstützt. Dem Gefangenen wird geholfen, Arbeit, Unterkunft und persönlichen Beistand für die Zeit nach der Entlassung zu finden. Für diesen Zweck stehen in den Justizvollzugsanstalten ausgebildete Sozialarbeiter zur Verfügung. Bei der Vorbereitung der Entlassung der Gefangenen arbeiten die Justizvollzugsanstalten eng mit den Kommunen, der Freien Straffälligenhilfe und dem Bayerischen Landesverband für Gefangenenfürsorge und Bewährungshilfe e.V., der sich insbesondere auf die Unterstützung von entlassenen Gefangenen spezialisiert hat, zusammen. Als eine wesentliche Maßnahme, um die Wiedereingliederung von Strafentlassenen noch weiter zu verbessern, wurde beispielsweise das Modell der externen Schuldnerberatung in den bayerischen Justizvollzugsanstalten etabliert. Dieses Modell wurde im Jahr 2021 durch die externe Insolvenzberatung ergänzt. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz fördert jährlich 14.250 Beratungsstunden und 48 Präventivkurse in den Bayerischen Justizvollzugsanstalten.

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Jugendarrest

Für den Vollzug von Jugendarrest sind 6 Arrestanstalten (Hof, Landau a. d. Isar, Landshut, München, Nürnberg und Würzburg) eingerichtet mit aktuell insgesamt 192 Arrestplätzen, davon 24 für weibliche Arrestanten.

Der Jugendarrest ist keine Strafe, sondern ein Zuchtmittel im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. Durch eine kurze strenge Freiheitsentziehung, den damit verbundenen Zwang zur Selbstbesinnung und vielfältige Betreuungsmaßnahmen während des Arrestes sollen die Verurteilten erzieherisch beeinflusst werden. Der Jugendarrest wird als Freizeitarrest für eine oder zwei Freizeiten (in der Regel Wochenenden), als Kurzarrest für die Dauer von 2 bis 4 Tagen oder als Dauerarrest von mindestens 1 Woche und höchstens 4 Wochen festgesetzt. Er kann mit Nachbetreuungsmaßnahmen aufgrund jugendrichterlicher Weisungen verbunden werden.

Seit dem 1. Januar 2019 wird der Jugendarrest in Bayern in einem eigenen Gesetz geregelt. Mit dem Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes (Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz - BayJAVollzG) wurde der vorläufige Schlussstein der Vollzugsgesetzgebung nach der Föderalismusreform gesetzt, nachdem bereits das Bayerische Strafvollzugsgesetz, das Bayerische Untersuchungshaftvollzugsgesetz, das Bayerische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz sowie das Bayerische Maßregelvollzugsgesetz in den vergangenen Jahren in Kraft treten konnten. Mit folgenden Leitgedanken wird das BayJAVollzG den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen modernen und konsequent ausgestalteten Jugendarrestvollzug gerecht:


  • Die Jugendlichen sollen zu einem straffreien Leben befähigt werden (Art. 2 Abs. 1).
  • Der Jugendarrest ist erzieherisch auszugestalten (Art. 2 Abs. 2).
  • Den Jugendlichen ist zu vermitteln, dass sie die Verantwortung für das eigene Leben übernehmen müssen (Art. 3).
  • Hierfür sind geeignete erzieherische Maßnahmen anzubieten (Art. 15-17).
  • Der bestehende Förderbedarf ist zu ermitteln, damit erforderliche Fördermaßnahmen bestimmt werden können (Art. 7).
  • Bei den Jugendlichen soll auch ein Bewusstsein für das anderen zugefügte Leid geweckt werden (Art. 3 Abs. 2 S. 5).
  • Gemeinsam mit anderen Behörden und Organisationen unterstützt der Vollzug den Jugendlichen bei der Vorbereitung seiner Entlassung und der Zeit nach dem Arrest.
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Jugendstrafvollzug

1. Jugendstrafgefangene

In Bayern befanden sich bis 1983 konstant durchschnittlich etwa 1.000 bis 1.050 Gefangene im Jugendstrafvollzug (davon rd. 150 Jugendliche, 550 Heranwachsende und 350 Personen im Alter von 21 Jahren und darüber). 1984 ist die durchschnittliche Belegung der bayerischen Jugendstrafanstalten erstmals wieder unter 1.000 Gefangene abgesunken. Am 31. März 2022 befanden sich 362 männliche und 9 weibliche, insgesamt also 371 Gefangene im Jugendstrafvollzug.

2. Jugendstrafanstalten

Für den Vollzug von Jugendstrafe stehen in Bayern die drei Jugendstrafanstalten Laufen-Lebenau, Neuburg-Herrenwörth und Ebrach sowie für weibliche Verurteilte eine Jugendabteilung der Justizvollzugsanstalt Aichach zur Verfügung.

3. Zuständigkeit

In der Jugendabteilung der Justizvollzugsanstalt Aichach wird Jugendstrafe an weiblichen Gefangenen vollzogen. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit der verschiedenen Anstalten im Wesentlichen nach dem Alter der Gefangenen, ihrer Vorbelastung, der Strafdauer und teilweise auch der Straftat.

Dabei sind im Wesentlichen bestimmt

  • die Justizvollzugsanstalt Laufen-Lebenau für die jüngeren Gefangenen,
  • die Justizvollzugsanstalt Ebrach für Gefangene ab 17 Jahren, die vorbelastet sind oder eine längere Jugendstrafe verbüßen, sowie für Gefangene ab 21 Jahre,
  • die Justizvollzugsanstalt Neuburg-Herrenwörth für die übrigen Gefangenen.
Luftbild Jva Neuburg-herrenwoerth
(Luftbildaufnahme der Justizvollzugsanstalt Neuburg-Herrenwörth)

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Männliche Jugendstrafgefangene im Alter von unter 17 Jahren werden unabhängig von Strafdauer oder Straftat in der Justizvollzugsanstalt Laufen-Lebenau untergebracht. Die 14- und 15-jährigen Gefangenen werden dort in einer eigenen Abteilung besonders betreut.

4. Ausbildung und Arbeit

Nach einer im Jahre 2022 durchgeführten Erhebung kann davon ausgegangen werden, dass nur etwa  60 % der Jugendstrafgefangenen eine abgeschlossene Schulbildung und etwa 6 % eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen. Knapp drei Viertel der jungen Gefangenen waren vor der Inhaftierung beschäftigungslos.

Deshalb wird auf die Aus- und Weiterbildung der jungen Gefangenen und ihre Hinführung zur Arbeit besonderer Wert gelegt. Folgende schulische oder auf Schulabschlüsse vorbereitende Maßnahmen werden im Jugendstrafvollzug durchgeführt: Berufsschulunterricht, Erwerb des Realschulabschlusses, Erwerb des erfolgreichen oder qualifizierenden Mittelschulabschlusses, Unterricht für Analphabeten und Lernschwache. Im Jahre 2022 stehen ferner über 366 qualifizierte berufliche Ausbildungsplätze im Jugendstrafvollzug zur Verfügung.

Die Beschäftigungslage im Jugendstrafvollzug ist zufriedenstellend bis gut. Im Wesentlichen kann allen Gefangenen, die nicht in einer Ausbildung stehen, Arbeit zugewiesen werden.

5. Besondere Gefangenengruppen


Am 31. März 2022 befanden sich 127 junge männliche ausländische Gefangene in den Jugendstrafhaftanstalten Ebrach, Neuburg-Herrenwörth und Laufen-Lebenau. Die Gefangenen sind in den Normalvollzug eingegliedert.

6. Personal

Im Jugendstrafvollzug sind rund 550 Bedienstete tätig, davon 19 Psychologen, 15 Lehrer, 29 Sozialarbeiter sowie 75 Handwerksmeister.

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Lockerungen des Vollzuges

Lockerungen des Vollzugs gemäß Art. 13 BayStVollzG (Außenbeschäftigung, Freigang, Ausführung, Ausgang) und Urlaub aus der Haft gemäß Art. 14 und 17 Abs. 3 BayStVollzG sind wichtige Behandlungsmaßnahmen im Vollzug. Durch Ausgang und Urlaub sollen insbesondere die sozialen Kontakte der Gefangenen gefördert und die Entlassung vorbereitet werden. Außenbeschäftigung und Freigang dienen einem sinnvollen Arbeitseinsatz der Gefangenen und können die Teilnahme an beruflichen und schulischen Bildungsmaßnahmen außerhalb der Anstalt ermöglichen. Unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung von Lockerungen des Vollzugs und von Urlaub ist, dass die Gefahr der Entweichung, der Begehung neuer Straftaten und eines sonstigen Missbrauchs mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. In den Genuss dieser Maßnahmen sollen ferner nur solche Gefangene kommen, die durch ihr Verhalten im Vollzug die Bereitschaft gezeigt haben, an der Erreichung des Vollzugszieles mitzuwirken.

Dank einer verantwortungsbewussten Entscheidungspraxis der bayerischen Justizvollzugsanstalten ist die Versagerquote bei Lockerungen des Vollzugs und bei Urlaub sehr gering:

1. Urlaub

Im Jahre 2021 wurde in insgesamt 1.473 Fällen Urlaube, Langzeitausgänge, Freistellungen von oder aus der Haft an Gefangene gewährt. Aus dem Urlaub sind alle Gefangenen ordnungsgemäß in die Anstalten zurückgekehrt. Die Versagerquote bewegt sich damit, wie die folgende Graphik zeigt, auf einem außerordentlich niedrigen Niveau:

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2. Ausgang

Ausgänge und Begleitausgänge wurden im Kalenderjahr 2021 in 2.550 Fällen bewilligt.
Nur 1 Gefangener (= 0,04 %) ist nicht oder nicht freiwillig in die Anstalten zurückgekehrt.

3. Freigang

Im Kalenderjahr 2021 wurde an insgesamt 6.885 Tagen Freigang gewährt. Die Gesamtzahl ab 2018 kann nicht mit denen der Vorjahre verglichen werden, da zwischenzeitlich die Anzahl der Tage (nicht mehr die Anzahl der gewährten Freigänge), an denen sich die Freigänger außerhalb der Anstalt befinden, ausgewiesen werden.

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Schulische Bildung

Schulische Bildungsmaßnahmen für Gefangene

Ein erheblicher Teil der Inhaftierten verfügt erfahrungsgemäß auch nicht über ausreichende schulische Bildungsabschlüsse. Der bayerische Strafvollzug hat deshalb ein Programm erstellt, das Gefangenen die Nachholung schulischer Bildung ermöglicht:

  1. Kurse zum nachträglichen Erwerb des erfolgreichen oder des qualifizierenden Mittelschulabschlusses werden in den meisten größeren Vollzugsanstalten durchgeführt.
  2. Berufsschulunterricht wird für noch berufsschulpflichtige Jugendstrafgefangene und ferner für Strafgefangene, die in Berufsausbildung stehen, erteilt. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Kultusministerium wird seit dem Schuljahr 1980/81 der Berufsschulunterricht in enger Zusammenarbeit mit der örtlich zuständigen Berufsschule erteilt. Diese Schule erstellt neutrale Abschlusszeugnisse.
  3. In einer Anstalt können Gefangene über das Telekolleg weiterführende Schulbildungen erreichen.
  4. In einer Anstalt ist der Erwerb des Realschulabschlusses möglich.
  5. In größeren Anstalten finden Integrationskurse, Deutschkurse, Analphabeten-Unterricht, sonstiger allgemeinbildender Unterricht, Fremdsprachenkurse u.ä. statt.
  6. In der Justizvollzugsanstalt Würzburg sind 16 Haftplätze für ein Online-Fernstudium an der FernUniversität Hagen eingerichtet.
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Sicherungsverwahrung

Vollzug der Sicherungsverwahrung

Im Vollzug der Sicherungsverwahrung sind Personen untergebracht, die insbesondere schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begangen und die hierfür verhängte Freiheitsstrafe bereits verbüßt haben, wegen der von ihnen weiterhin ausgehenden hohen Gefährlichkeit zum Schutz der Bevölkerung aber weiter in Freiheitsentziehung verbleiben müssen.

1. Abstandsgebot

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 4. Mai 2011 die damals geltenden gesetzlichen Regelungen über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und unter strengen Maßgaben für längstens bis zum 31. Mai 2013 anwendbar erklärt. Gleichzeitig hat das BVerfG dem Gesetzgeber in Bund und Ländern aufgegeben, ein neues Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln und normativ festzuschreiben, welches dem verfassungsrechtlichen „Abstandsgebot“ Rechnung trägt. Danach muss sich der Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vom Vollzug der Freiheitsstrafe deutlich unterscheiden.

2. Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (BaySvVollzG)

Zur Umsetzung dieser verfassungsgerichtlichen Vorgaben ist auf dem Gebiet des Justizvollzugs seit dem 1. Juni 2013 das Bayerische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (BaySvVollzG) in Kraft. Oberstes Ziel ist es, so viele Sicherungsverwahrte wie möglich durch therapeutische Maßnahmen zu erreichen, um ihre Gefährlichkeit effektiv zu reduzieren. Das BaySvVollzG sieht daher für alle Sicherungsverwahrten einen Rechtsanspruch auf wissenschaftlich fundierte Behandlungsmaßnahmen vor. Des Weiteren sind in Umsetzung des Gebots eines freiheitsorientierten Vollzugs der Sicherungsverwahrung u. a. eine weitgehende Bewegungsfreiheit innerhalb der Einrichtung außerhalb der Nachtruhe, das Recht auf erweiterten Einkauf und das Recht, sich grundsätzlich auch selbst zu verpflegen, vorgesehen. Das BaySvVollzG gewährt den allein aus präventiven Gründen untergebrachten Sicherungsverwahrten ferner im Vergleich zu der Rechtslage bei Strafgefangenen erweiterte Besuchsrechte und eine deutliche höhere Vergütung für Beschäftigung. Sicherungsverwahrte sind jedoch weiterhin zur Arbeit verpflichtet, wenn der Vollzugsplan eine Beschäftigung als Behandlungsziel festlegt. Diese therapeutisch begründete Arbeitspflicht dient in besonderem Maße der Resozialisierung der Sicherungsverwahrten.

Das BaySvVollzG sieht darüber hinaus bereits für Strafgefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung eine Erweiterung des Vollzugsziels im BayStVollzG vor. Entsprechend der Vorgabe des BVerfG muss bereits der Vollzug der Freiheitsstrafe bei diesen Gefangenen darauf ausgerichtet sein, durch wirksame Behandlungsangebote eine Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach dem Strafvollzug möglichst von vornherein zu vermeiden (sog. Ultima-Ratio Grundsatz). Hierzu wird ein Behandlungsanspruch normiert, der wie im Vollzug der Sicherungsverwahrung durch Motivationselemente ergänzt wird.

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3. Einrichtung für Sicherungsverwahrung in Straubing

Zum 31. Mai 2013 wurde die neue Einrichtung für Sicherungsverwahrung auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Straubing fertig gestellt. Das vom Strafvollzug baulich getrennte neue Gebäude besitzt eine Kapazität von 84 Plätzen.

Die Sicherungsverwahrten sind in der Einrichtung in Wohngruppen, zusammen mit maximal elf weiteren Verwahrten, untergebracht. Jede Wohngruppe verfügt über eine Gemeinschaftsküche, einen Hauswirtschaftsraum, einen Gruppenraum, eine Begegnungsfläche und eine Loggia. Eine Wohngruppe ist barrierefrei konzipiert. Des Weiteren befinden sich in der Einrichtung neben Verwaltungs- und Bürobereichen eine Arbeitstherapie, ein medizinischer Bereich, ein Besucherzentrum sowie zahlreiche Einzel- und Gruppentherapieräume.

Die Zimmergröße beträgt jeweils 15 Quadratmeter, im Bereich der barrierefreien Wohngruppe 20 Quadratmeter. Jedes Zimmer verfügt über eine Küchenzeile mit Kühlschrank, Spülbecken und Küchenschränken. Neben einem Bett, Schrank, Regalen, Tisch und Stuhl enthält jedes Zimmer zudem ein eigenes, vom Wohnraum getrenntes Bad.

Die Kosten für die Errichtung der Einrichtung für Sicherungsverwahrung belaufen sich auf ca. 24,15 Mio. EUR (Baukosten) und 2,0 Mio. EUR (Ausstattungskosten). Für die Inbetriebnahme der Einrichtung wurden insgesamt 71 neue Stellen geschaffen (1 Jurist, 1 Psychiater, 7 Psychologen, 7 Sozialarbeiter, 1 Arzt, 1 Lehrer, 1 Vollzugsinspektor, 4 Krankenpfleger, 44 Bedienstete im allgemeinen Vollzugsdienst und 4 Bedienstete im Bereich der Verwaltung). Das Ziel dieser Ausstattung ist es, den vom BVerfG geforderten therapiegerichteten und freiheitsorientierten Vollzug der Sicherungsverwahrung - auch und gerade zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten - wirksam umzusetzen.

4. Zahl der Sicherungsverwahrten

Zum 31. März 2022 befanden sich in Bayern 47 männliche Personen im Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Straubing. Aus behandlerischen Gründen können Sicherungsverwahrte auch in einer anderen Anstalt untergebracht werden. Weibliche Sicherungsverwahrte gibt es in Bayern gegenwärtig nicht.

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Sozialtherapie

Art. 11 und 132 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes sind die rechtlichen Grundlagen für die Sozialtherapie als eine besonders behandlungsorientierte Form des Vollzugs von Freiheitsstrafen und im Jugendstrafvollzug. Die integrative Sozialtherapie unterscheidet sich von den zahlreichen Behandlungsangeboten im Normalvollzug vor allem durch die systematische Verknüpfung psychotherapeutischer, pädagogischer und arbeitstherapeutischer Vorgehensweisen. Die seit 1998 geltende Differenzierung zwischen bestimmten Sexualstraftätern und anderen Gefangenen wurde in dem zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bayerischen Strafvollzugsgesetz weiter entwickelt. Gefangene, die wegen einer Sexualstraftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren oder zu einer Jugendstrafe verurteilt wurden, sind nach Art. 11 Abs. 1 und Art. 132 Abs. 1 BayStVollzG in eine sozialtherapeutische Einrichtung zu verlegen, wenn die dort durchgeführte Behandlung angezeigt ist. Angezeigt ist die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung insbesondere dann, wenn der Gefangene zur Verringerung der Rückfallgefahr behandlungsbedürftig erscheint, wenn er behandlungsfähig ist und wenn die im Normalvollzug zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten nicht ausreichend erscheinen. Andere Gefangene, von denen schwerwiegende Straftaten gegen Leib oder Leben oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu erwarten sind, sollen gemäß Art. 11 Abs. 2 bzw. Art. 132 Abs. 2 BayStVollzG in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt werden, wenn deren besondere therapeutische Mittel und soziale Hilfen zu ihrer Resozialisierung angezeigt sind.

In Bayern besteht seit 1972 die sozialtherapeutische Anstalt Erlangen mit 41 Plätzen (nur Einzelhaftplätze) für Gewalttäter, davon sechs im offenen Vollzug. Sozialtherapeutische Abteilungen für Sexualstraftäter sind eingerichtet in den Justizvollzugsanstalten St. Georgen-Bayreuth, Landsberg am Lech, München, Straubing, Würzburg (jeweils 24 Haftplätze), Amberg, Kaisheim und Neuburg-Herrenwörth (jeweils 16 Haftplätze). Der weitere Ausbau der Sozialtherapie ist ein wesentlicher Eckpfeiler des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes. In der Umsetzung wurden zusätzlich zu den bereits im Jahr 2008 vorhandenen 217 Therapieplätzen in den Justizvollzugsanstalten Aichach, Amberg, St. Georgen-Bayreuth, Bernau, Ebrach, Laufen-Lebenau, Kaisheim, München, Neuburg-Herrenwörth und Straubing weitere 168 Plätze speziell für Gewaltstraftäter geschaffen. Aktuell stehen damit 168 Plätze für Sexualstraftäter und 217 Plätze für Gewaltstraftäter zur Verfügung. Ein Ausbau um weitere 24 Plätze ist in Planung.

Speziell im Jugendstrafvollzug stehen in der Justizvollzugsanstalt Neuburg-Herrenwörth derzeit insgesamt 32 Behandlungsplätze (16 für Sexual- und 16 für Gewaltstraftäter) zur Verfügung. Die dortige Kapazität für Gewaltstraftäter wurde bereits zum Jahresende 2009 von acht auf 16 Plätze verdoppelt. Auch in der Jugendstrafvollzugsanstalt Ebrach konnte bereits eine sozialtherapeutische Abteilung für Gewaltstraftäter mit inzwischen 16 Haftplätzen eingerichtet werden. Zuletzt wurde eine sozialtherapeutische Abteilung in der Jugendstrafvollzugsanstalt Laufen-Lebenau mit 16 Plätzen in Betrieb genommen.


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Weibliche Gefangene

1. Zahl der Gefangenen

Am 31. März 2022 waren 352 weibliche Strafgefangene sowie 9 Jugendstrafgefangene und 139 weibliche Untersuchungsgefangene sowie 9 weibliche Gefangene sonstiger Freiheitsentziehungen inhaftiert. Weibliche Sicherungsverwahrte gibt es derzeit nicht.

2. Vollzugsanstalten

Die weiblichen Straf- und Untersuchungsgefangenen sind in 7 Justizvollzugsanstalten untergebracht. Über die meisten Haftplätze (440) verfügt die Justizvollzugsanstalt Aichach, die ursprünglich eine reine Frauenstrafanstalt war, nunmehr aber - räumlich abgetrennt - auch über 139 Haftplätze für den Männerstrafvollzug verfügt. Die Frauenabteilung der Justizvollzugsanstalt München hat eine Belegungsfähigkeit von 159, die der Justizvollzugsanstalt Würzburg von 91 Haftplätzen. In den 4 übrigen Justizvollzugsanstalten mit Frauenabteilung können zwischen 28 und 63 weibliche Gefangene aufgenommen werden. Ferner ist in der Einrichtung für Abschiebungshaft in Hof eine Frauenabteilung mit 16 Haftplätzen eingerichtet.

3. Zuständigkeit

Freiheitsstrafe von mehr als 9 Monaten wird überwiegend in der Justizvollzugsanstalt Aichach vollzogen. Diese ist ferner zuständig für den Vollzug der Jugendstrafe sowie für den Vollzug der Freiheitsstrafe an schwangeren Gefangenen. Schwangere Untersuchungsgefangene werden mit Ablauf des 6. Monats der Schwangerschaft in die Justizvollzugsanstalt Aichach verlegt. Dort besteht auch eine Mutter-Kind-Einrichtung mit 10 Haftplätzen im geschlossenen und mit 6 Haftplätzen im offenen Vollzug für Mütter mit Kindern, die bis zum Alter von vier Jahren bei ihren inhaftierten Müttern untergebracht werden können.

Mutter-Kind-Abteilung
(Mutter-Kind-Abteilung der Justizvollzugsanstalt Aichach)

In den übrigen Justizvollzugsanstalten sind Strafgefangene mit vergleichsweise kurzen Freiheitsstrafen sowie Untersuchungsgefangene untergebracht. In der 2009 in Betrieb genommenen neuen Frauenabteilung der Justizvollzugsanstalt München ist eine weitere Mutter-Kind-Einrichtung mit 10 Haftplätzen im geschlossenen Vollzug eingerichtet worden.

Im Durchschnitt ist gut die Hälfte der weiblichen Strafgefangenen in Bayern in der Justizvollzugsanstalt Aichach untergebracht.

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4. Unterbringung

In der Justizvollzugsanstalt Aichach liegt der Anteil der Einzelhaftplätze bei 70 %. In Würzburg und München beträgt der Anteil der Einzelunterbringung etwa die Hälfte, in Nürnberg gibt es fast ausschließlich Einzelunterbringung (insgesamt 63 Haftplätze, davon 54 Einzel- und 9 Gemeinschaftshaftplätze). In den übrigen - kleineren - Frauenabteilungen ist das Verhältnis zwischen Einzel- und Gemeinschaftsunterbringung unterschiedlich.

5. Ausbildung und Arbeit

Die wesentlichen Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten befinden sich in der Justizvollzugsanstalt Aichach. Dort stehen für weibliche Gefangene beispielsweise qualifizierte Ausbildungsplätze in anerkannten Ausbildungsberufen wie Bäckerin, Floristin, Friseurin, Köchin sowie Textil- und Modenäherin zur Verfügung. In den übrigen Anstalten, in denen jeweils überwiegend sehr kurze Strafen vollzogen werden, sind die weiblichen Gefangenen, die nicht mit Hausarbeiten betraut sind, in der Regel mit Arbeiten, die leicht zu erlernen und zu handhaben sind, beschäftigt, so z.B. mit der Montage elektrotechnischer Artikel, Näharbeiten, Steckarbeiten, Umpackarbeiten und leichteren Montierarbeiten.

6. Besondere Probleme

Die vergleichsweise geringe Zahl der weiblichen Gefangenen macht eine stärkere Zentralisierung als bei den männlichen Gefangenen notwendig. Dies kann für die weiblichen Gefangenen Erschwernisse in der Aufrechterhaltung oder Anknüpfung familiärer und sonstiger sozialer Bindungen zur Folge haben. Allerdings ist auch festzuhalten, dass nur ein geringer Anteil der weiblichen und männlichen Inhaftierten verheiratet ist.

Die Justizvollzugsanstalten sind gleichwohl bestrebt, positive Sozialkontakte der weiblichen - aber auch der männlichen - Gefangenen besonders zu fördern und sie soweit wie möglich bei der Aufrechterhaltung ihrer familiären Bindungen zu unterstützen. Dies geschieht beispielsweise durch Maßnahmen der Ehe- und Familienberatung, die Vermittlung ehrenamtlich tätiger Organisationen und Betreuer, familienfreundliche Besuchsregelungen und - bei geeigneten Gefangenen - durch die Gewährung von Vollzugslockerungen und von Urlaub aus der Haft.

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